Alternative Energien und Energiepolitik
2.2 Gesetzliche Grundlagen
In Deutschland gibt es Gesetze und Verordnungen, die die Erzeuger von alternativer Energie belohnen: Der Gesetzgeber vergütet die Einspeisung einer Kilowattstunde Strom aus Sonnenenergie ins öffentliche Stromnetz mit 16,6 Pfennig. (Vgl. 11, S. 48). Im Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ins
öffentliche Netz von 1994 ist festgelegt, daß Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas und Biogas mind. mit 75 % des durchschnittlichen Strompreises und Strom aus Sonne und Wind mit mind. 90 % des durchschnittlichen Strompreises vergütet werden. (Vgl. 11, S. 110).
Auch werden steuerliche Vergünstigungen gewährleistet, wenn private Hausbesitzer „Energiesparhäuser“ bauen. Ferner gibt es auch Investitionszuschüsse für die Errichtung von Anlagen zur Nutzung alternativer Energien. (Vgl. 11, S. 9). Beim Neubau eines Hauses muß heut zu Tage auf die gesetzlichen Wärmeschutzverordnungen geachtet werden (Vgl. 10, S. 65).
Aber es gibt auch entscheidende Schwachpunkte im Gesetzbuch. Im Energiewirtschaftsgesetz, das im Zuge der Ermächtigungsgesetze Hitlers am 13.12.1935 erlassen wurde, wird die Energieversorgung des Landes geregelt. Dieses Energiewirtschaftsgesetz ist heute noch gültig. (Vgl. 1, S. 61 ff.).
Dieses Gesetz ist so aufgebaut, daß es praktisch ein Schutzgesetz ist für große industrielle Monopole. Es bevorteilt eine zentrale Energieversorgung durch große Unternehmen. Der Staat bietet hier besonderen Schutz für diese Monopolunternehmen gegenüber anderen Unternehmen, aber der Staat hat keine Kontrollmöglichkeiten über die Energieversorgungsunternehmen. (Vgl. 13, S. 260).
